Großer Zapfenstreich zur Ehrung der Bundeswehr nach dem Afghanistan-Einsatz

Statt eines eigenen Kommentars ein Link auf die 3Sat Kulturzeit Sendung mit einem sehr empfehlenswerten Interview mit dem Militärhistoriker Sönke Neitzel

Höchsten Respekt entbiete ich dem Brigadegeneral Jens Arlt

Differenzierte Aufarbeitung durch die Friedensforscher vom Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg (IFSH). Der Denkfehler des IFSH liegt aber in seiner Annahme, dass die Interventionsmächte „edle Ritter“ seien, die mit der Einmischung keine eigenen politischen oder geostrategischen Interessen verfolgten. Die Erfahrung zeigt, dass ohne massive Eigeninteressen der Interventionsmächte überhaupt keine Intervention erfolgt. Siehe den Völkermord in Ruanda.

Für die Geschichtsvergessenheit heutiger deutscher Politik ist bezeichnend, worüber niemand der auf das Grundgesetz vereidigten, direkt involvierten Politiker spricht, ist die Verfassungswidrigkeit aller Auslandseinsätze der Bundeswehr. Grundgesetz Art. 87a.

Auszug:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 87a
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

Dieses Grundgesetz lässt nirgendwo einen anderen Zweck AUSDRÜCKLICH zu, Das Thema behandeln wir hier.

 

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